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Steuerliche Abschreibung von Photovoltaik-Solaranlagen

Die steuerliche Betrachtung bei der Investition einer Photovoltaikanlage ist ein wesentlicher Punkt. Zu beachten sind:

      • Umsatzsteuer 
      • Gewerbesteuer   
      • Einkommenssteuer  
      • Abschreibungen

Mehr zum Thema hier: PDF Download (Leitfaden Steuer)

Achtung, wir sind keine Steuerberater, wir können Ihnen lediglich Informationshilfe leisten und Sie an unseren Steuerberater vermitteln.

Hierzu füllen Sie bitte die folgende Fragestellung aus:

Anfrageformular

1) Wann wurde oder wird die PV-Anlage fertiggestellt?
 

2) Abschreibungsmöglichkeiten:                                                                                                Die Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle 20 Jahre.    

Es gibt folgende Möglichkeiten der Abschreibung:                                                                a) lineare Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 EStG

Ja Nein

Die jährliche lineare Abschreibung beträgt 5% der gesamten Netto-Anschaffungskosten (ggf. um Zuschüsse gemindert).                                                                                                     (Bsp.: Anschaffung einer PV-Anlage für netto 10.000,00 € im Jan. 2005
Abschreibung = 10.000 € x 5% = 500,00 € pro Jahr)

 

b) degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG (erhöhte Abschreibung)
Für Anschaffungen bis 31.12.2005

Ja Nein

Die jährliche degressive Abschreibung beträgt 10% der gesamten Netto-Anschaffungskosten (ggf. um Zuschüsse gemindert) im Jahr der Anschaffung und in den folgenden Jahren jeweils 10% des jeweiligen Restbuchwerts des Vorjahres.
(Bsp.: Anschaffung einer PV-Anlage für netto 10.000,00 € im Jan. 2005
Abschreibung im Jahr 2005 = 10.000 € x 10% = 1.000 €; Restbuchwert 31.12.2005 9.000 €
Abschreibung im Jahr 2006 = 9.000 € x 10% = 900 €; Restbuchwert 31.12.2006 8.100 €)

 

Für Anschaffungen von 01.01.2006 bis 31.12.2007

Ja Nein

Die jährliche degressive Abschreibung beträgt 15% der gesamten Netto-Anschaffungskosten (ggf. um Zuschüsse gemindert) im Jahr der Anschaffung und in den folgenden Jahren jeweils 15% des jeweiligen Restbuchwerts des Vorjahres.
(Beispiel: Anschaffung einer PV-Anlage für netto 10.000,00 € im Jan. 2006
Abschreibung im Jahr 2006 = 10.000 € x 15% = 1.500 €; Restbuchwert 31.12.2006 8.500 €
Abschreibung im Jahr 2007 = 8.500 € x 15% = 1.275 €; Restbuchwert 31.12.2007 7.225 €)
Für Anschaffungen ab 01.01.2008: Keine degressive Abschreibung mehr möglich

 

3) Welche Abschreibungsmethode sollen wir für Sie geltend machen?

a) lineare b) degressive Abschreibung

c) Sonder-Abschreibung gem. § 7g Abs. 1 und 2 EStG *)

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 und 2 EStG zusätzlich vorzunehmen.
Diese Sonderabschreibung beträgt 20 % der Netto-Anschaffungskosten, die auf das Jahr der Anschaffung und die nachfolgenden vier Jahre verteilt werden kann.

                                                                                                                                       *) zu Punkt 2 c)

weitere Voraussetzungen für die Sonderabschreibung, die als erfüllt angenommen werden:
– Das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleiben.
– Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

 

4) Ist eine Sonderabschreibung gewünscht?

Ja Nein

(soweit eine Sonderabschreibung gewünscht ist, sind die nachfolgenden Punkte bezüglich der Voraussetzungen und Verteilung zu beantworten)

 

5) Fragen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung*                                                       1. Wurde für die Anschaffung der PV-Anlage eine Rücklage nach § 7g Abs.3 bis 7 EStG im Jahr vor der Anschaffung gebildet? (sog. Ansparabschreibung)

Ja Nein

ggf. Höhe der gebildeten Rücklage:

 €

2. Waren Sie als natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jahr der Betriebseröffnung an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt?

Ja Nein

3. Haben Sie als natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jahr der Betriebseröffnung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erzielt?

Ja Nein
Anmerkung: Durch das BFH-Urteil vom 17.05.2006 ist die Inanspruchnahme von Sonderafa bei Betriebseröffnung auch möglich, wenn keine Rücklage gebildet worden ist.
 

Wie sollen wir die Sonderabschreibung von insgesamt 20% für Sie verteilen:

erstes Jahr zu 20 %
erstes und zweites Jahr zu jeweils 10 %
gleichmäßig auf die fünf Jahre (jährlich 4 %)
andere gewünschte Verteilung:
 
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