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Rechtliche Grundlagen

Mit dem Kyoto-Abkommen hat sich die Deutsche Bundesregierung dazu verpflichtet, die Treibhausgasemissionen (CO2) bis zum Jahr 2012, im Vergleich zu 1990 um 21% zu senken. Mit verschiedenen Maßnahmen, wie dem Gesetz zum Vorrang erneuerbarer Energien (EEG), soll dieses Ziel erreicht werden. Weiteres Ziel ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahre 2020 auf mindestens 20% zu erhöhen.

Mit dem neuen EEG, dass am 01. Januar 2009 in Kraft getreten ist, wird das EEG in der Fassung von 2004 abgelöst:

Im Gesetz werden Vergütungen für die Einspeisung, von durch erneuerbare Energien (Wasser, Wind, Biomasse, Photovoltaik, etc.) erzeugten Strom, festgesetzt. Diese Vergütungen sind auf 20 Kalenderjahre plus des Jahrs der Inbetriebnahme festgeschrieben. Neben der Vergütung werden auch Fragen der Abnahme und weitere Details geregelt.

Bei der Photovoltaik werden diverse Unterscheidungen nach Art und Größe der Anlage getroffen. Die Vergütungen unterliegen einer jährlichen Degression für neu errichtete Anlagen. Für Photovoltaik-Anlagen auf und an Gebäuden sowie Lärmschutzwänden ergeben sich folgende Werte:

 

 

Jahr der Inbetriebnahme

Größe der Anlage

2009

2010

2011

2012

 

Cent

Degression   Cent

Degression   Cent

Degression   Cent

< 30KWp

46,01

8%              42,33

9%               38,52

9%               35,05

30 KWp bis 100 KWp

40,91

8%              37,64

9%               34,25

9%               31,17

100 KWp bis 1000 KWp

39,58

10%             35,62

9%               32,41

9%               29,49

> 1000 KWp

33,00

10%             29,70

9%               27,03

9%               24,60

Freiflächenanlagen

       

Unabhängig vom Leistungsanteil

31,94

10%             28,75

9%               26,16

   9%               23,81

 

Die Vergütungen für gebäudeintegrierte Anlagen (Fassadenanlagen) fallen ganz weg.

Die Degressionssätze
a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte für das jeweils folgende Kalenderjahr, sobald die zugebaute Leistung
(1) im Jahr 2009: 1500 Megawatt,
(2) im Jahr 2010: 1700 Megawatt und
(3) im Jahr 2011: 1900 Megawatt
übersteigt;
b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte für das jeweils folgende Kalenderjahr, sobald die zugebaute Leistung
(1) im Jahr 2009: 1000 Megawatt,
(2) im Jahr 2010: 1100 Megawatt und
(3) im Jahr 2011: 1200 Megawatt
unterschreitet.

Der Gesetzgeber behält sich vor, die Stellschrauben des Gesetzes an die Marktlage anzupassen. Bei der Planung einer Photovoltaik-Anlage unterstützen wir Sie mit einem Blick auf den aktuellen Gesetzesstand, den wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.

Meldung an die Bundesnetzagentur

Ab dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S.2 des Erneuerbare – Energie – Gesetzes (EEG) verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet.

Von der Meldepflicht umfasste Photovoltaikanlagen
Bei der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule (Photovoltaikanlagen) gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die Vergütung nach § 32 oder § 33 EEG gezahlt wird.

Von der Meldepflicht ausgeschlossene Photovoltaikanlagen
Nicht zu melden sind Photovoltaikanlagen, wenn deren Betreiber den darin erzeugten Strom ausschließlich selbst verbraucht (z.B. für den eigenen Haushalt) und eine Vergütung nach dem EEG nicht erfolgt.

Verfahrensablauf zur Meldung einer Photovoltaikanlage
Für die Meldung ist das Formular „ Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur“ zu verwenden. Das Formular ist unter http://www.bundesnetzagentur.de verfügbar. Nachdem die Bundesnetzagentur die Daten erfasst hat, sendet Sie der Anlagenbetreiberin / dem Anlagenbetreiber eine Registrierungsbestätigung mit den übermittelten Angaben. Die Registrierungsbestätigung ist dann als Nachweis für die Meldung der PV – Anlage bei dem zuständigen Netzbetreiber vorzulegen. So lange die Registrierungsbestätigung noch nicht vorliegt, empfiehlt die Bundesnetzagentur die Vorlage einer Kopie der Meldung an den Netzbetreiber

Zeitpunkt der Meldung an die Bundesnetzagentur
Zu melden sind nur PV- Anlagen, bei denen das Datum der Inbetriebnahme verbindlich feststeht. Die Meldung sollte spätestens mit der Inbetriebnahme erfolgen. Von Meldungen, die länger als zwei Wochen vor dem Inbetriebnahmedatum liegen ist abzusehen.

Meldung durch einen Dritten statt des Anlagenbesitzers/in
Die Meldung der Photovoltaikanlage kann durch einen Dritten (Fachhändler, Installateur) vorbereitet werden.  Entscheidend ist, dass die Datenfelder korrekt ausgefüllt werden. Abschließend ist das Formular allerdings von dem Anlagenbesitzer zu unterschreiben.

Hilfreiche Links:

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